Am 06.04.2025 haben sich die Tarifvertragsparteien des TVöD auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die Erklärungsfrist wurde bis zum 14.05.2025 festgesetzt. Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat dem Tarifergebnis am 12.5.2025 mehrheitlich zugestimmt.
I. Das Tarifergebnis des TVöD für den Bereich der Kommunen und des Bundes vom 06.04.2025 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
A. Die Tabellenentgelte werden
- ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro monatlich, und
- ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden
- ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und
- ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
B. Die Jahressonderzahlung wird ab dem 1. Januar 2026 auf einheitlich 85 Prozent erhöht.
C. Freiwillige Erhöhung der Arbeitszeit:
Beschäftigte und Arbeitgeber können ab dem 1. Januar 2026 beiderseits freiwillig die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Die Vereinbarung kann erst nach Ende der Probezeit erfolgen. Sowohl die Vereinbarung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit als auch die Verlängerung sind jeweils auf bis zu 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind einvernehmlich möglich. Bei Übernahme von Auszubildenden darf die Arbeitszeiterhöhung nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen, also für die Erhöhungsstunden, erhalten Beschäftigte einen Zuschlag
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b (S 2 bis S 9) in Höhe von 25 Prozent und
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15 (S 10 bis S 18) in Höhe von 10 Prozent
des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
D. In einem neuen § 10 Abs. 7 TVöD soll geregelt werden, dass ab dem 1. Juli 2025 auf betrieblicher Ebene die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden kann. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV verwendet werden, insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, für die Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und für Pflegezeit. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung.
E. Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten die Beschäftigten (TVöD und TV-V) einen weiteren Tag Erholungsurlaub. Dies gilt auch für die Nachwuchskräfte.
F. Teil- und Vollzeitbeschäftigte können ab dem 1. Januar 2026 einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln. In krankheitsbedingten Fällen und wenn aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber der gewährte freie Tag nicht genommen werden kann, wird die Jahressonderzahlung nicht gemindert.